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Elektronischer Rechtsverkehr

Zivil- und Strafverfahren

Seit dem 1. Januar 2011 können Eingaben der Parteien an richterliche Behörden neu auch in elektronischer Form eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] und Art. 110 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozesordnung [StPO; SR 312.0]). Die Modalitäten für diesen elektronischen Rechtsverkehr sind in der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSVV; SR 271.1) geregelt. Selbstverständlich ändert sich nichts an der Möglichkeit, Eingaben wie bisher in Papierform einzureichen.

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Seit dem 1. Februar 2023 können Eingaben der Parteien an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau auch in elektronischer Form eingereicht werden (§ 10 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; RB 170.1]). Die Detailregelungen finden sich in der Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung im Rahmen von Verwaltungs-, Zivil-, Straf- sowie Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (Übermittlungsverordnung, VeÜ; RB 170.15). Dies ändert jedoch auch bei Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nichts an der Möglichkeit, Eingaben wie bisher in Papierform einzureichen.

Allgemeines zum Elektronischen Rechtsverkehr

Elektronische Eingaben sind nur an die auf dieser Internetseite aufgeführten Behörden zulässig. Damit eine Eingabe in elektronischer Form rechtswirksam ist, muss sie bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen. So muss das Dokument (die Eingabe mit allen Beilagen) mit einer anerkannten qualifizierten elektronischen Signatur des Absenders versehen sein, damit seine zuverlässige Identifizierung und die Vollständigkeit und Echtheit des versandten Dokumentes gewährleistet sind. Dies setzt beim Absender den vorgängigen Erwerb einer solchen Signatur voraus. Die Übermittlung hat sodann über eine anerkannte Zustellplattform (virtuelles Postfach; für den Kanton Thurgau: www.privasphere.com) oder  über die spezifische Eingabeadresse der Behörde (Kontaktformular) zu erfolgen. Die Eingabe über die Zustellplattform gewährleistet unter anderem, dass der Absender eine Quittung über den Zeitpunkt des Eingangs seiner Eingabe erhält. Die Eingabe einschliesslich Beilagen ist sodann im Format PDF zu übermitteln.

Unwirksam sind hingegen ein gewöhnliches E-Mail an die Behörde, eine lediglich eingescannte Unterschrift oder auch die Übermittlung von Dokumenten in einem anderen Format als in PDF. Auf solche Eingaben wird wie bisher ohne jegliche Folgeleistung nicht eingetreten.

Eine Frist wird durch eine elektronische Eingabe gewahrt, wenn deren Empfang bei der Zustelladresse der Behörde spätestens am letzten Tag der Frist durch das betreffende Informatiksystem bestätigt wird (vgl. Art. 143 Abs. 2 ZPO, Art. 91 Abs. 3 StPO sowie § 24 Abs. 5 VRG).

Der elektronische Rechtsverkehr umfasst im Kanton Thurgau vorerst nur den Empfang von Eingaben, nicht aber die Zustellung durch die Behörden.

Signatursoftware

Mit der SwissID oder einer anderen Signatursoftware können Sie elektronische Eingaben mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.


Benutzeranleitung

Anleitung elektronischer Rechtsverkehr Kanton Thurgau [pdf, 933.59 KB]


Kontaktformulare für elektronische Eingaben

Kontaktformulare für die elektronischen Eingaben an richterliche Behörden, Strafverfolgungsbehörden und Friedensrichterämter werden auf den folgenden Seiten aufgelistet:


Formulare des Bundes

Unter diesem Link können die Formulare für Parteieingaben des Bundesamtes für Justiz abgerufen werden: Formulare für Parteieingaben

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